Satzung des Haus- und Grundbesitzervereins Schiffweiler e.V.

  • 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Haus- und Grundbesitzerverein Schiffweiler e.V.“. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ottweiler unter der Nummer 212. Sitz des Vereins ist Schiffweiler.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Aufgaben des Vereines
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Aufgabe verwirklicht, die gemeinschaftlichen örtlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Der Verein hat vor allem seine Mitglieder zu informieren, zu beraten und zu betreuen.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein insbesondere befugt, Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer von Schiffweiler und Umgebung zu fördern und Einrichtungen für die Beratung und Betreuung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer zu unterhalten.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz beschließen.

 

  • 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden, der das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück innerhalb der Gemeinde Schiffweiler und Umgebung zusteht.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.

 

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder über 18 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied kann wählen und, sofern es volljährig ist, gewählt werden. Mitglieder unter 18 Jahren haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, den Verein in allen unter § 2 Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
  5. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. die Satzung anzuerkennen und die Anordnung des Vorstandes, sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren,
    3. den festgesetzten Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

  • 5 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
  2. durch Tod,
  3. durch Austritt,
  4. durch Ausschluss.
  5. Die Austrittserklärung erfolgt mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Vorstand.
  6. Der Ausschluss erfolgt
    1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
    2. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  7. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  8. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der folgenden Mitgliederversammlung ist dem Mitglied in diesem Fall Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

  • 6 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge durch Bankeinzug erhoben werden können.

 

  • 7 Organe des Vereins

                Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 

  • 8 Die Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmalig jährlich durch den Vorstand durchzuführen.
  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  4. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder innerhalb von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Versammlung gilt für den gesamten Verlauf dieser Versammlung.

 

  • 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

                Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. Festsetzung des Beitrages,
  3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastungen,
  4. Beschlussfassung über den Haushalt,
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach dieser Satzung übertragenen Angelegenheiten,
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  8. Wahl der Kassenprüfer.

 

  • 10 Beschlussfassung und Wahlen
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Erschienenen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Beschlussfassung nicht mitgezählt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Alle Wahlen erfolgen bei mehr als einem Vorschlag geheim.
  5. Bei Wahlen ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, falls sich Stimmengleichheit ergibt. Danach entscheidet das Los.
  6. Die Wahl von Nichtanwesenden ist nur möglich, falls eine schriftliche Erklärung vorliegt, die die Kandidatur bestätigt und von dem Kandidaten unterzeichnet ist.
  7. Anträge zur Tagesordnung, die nicht in der Einladung verzeichnet waren, können nur auf die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit der Behandlung bejahen.

 

  • 11 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

dem Stellvertreter,

dem Schriftführer,

dem Stellvertreter,

dem Sachbearbeiter,

dem Stellvertreter,

drei Beisitzern.

  1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeder für sich allein. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungspflicht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
  2. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt ein anderes Vorstandmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu benennen.
  3. Aufgaben des Vorstandes sind:
  4. a) die Geschäftsführung des Vereins,
  5. b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  6. c) die Bewilligung von Ausgaben,
  7. d) Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  8. e) Verabschiedung einer Geschäftsordnung.
  9. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 250 € belasten, ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei nachträglicher Zustimmung des Vorstandes beauftragt.

Bei Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 250 € belasten, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

Für Grundstücks- und Dienstverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

  1. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  2. Der Schriftführer ist für die Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen zuständig.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

  • 12 Ausschüsse

Zur Lösung entstehender Probleme kann die Mitgliederversammlung die Bildung von Ausschüssen beschließen und deren Vorsitzende bestimmen. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit lösen sich die Ausschüsse wieder auf. Die jeweiligen Vorsitzenden der Ausschüsse sind für die Dauer ihrer Tätigkeit beratende Mitglieder des Vorstandes und zu dessen Sitzungen einzuladen.

 

  • 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Ausschüsse sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.
  2. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

  • 14 Kassenführung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr nach Abschluss des Haushaltsjahres geprüft. Über die Prüfung erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden oder des Schatzmeisters vor Abschluss eines Haushaltsjahres ist die Kasse ebenfalls zu prüfen.

 

  • 15 Vermögen
  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

  • 16 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung, auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10% der Mitglieder erfolgen. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

 

  • 17 Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag der Hälfte der Mitglieder in einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von ¾ aller Vereinsmitglieder und einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 2 Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit ¾ Mehrheit die Auflösung des Vereines beschließen kann.
    3. Die Versammlung, welche die Auflösung des Vereines beschließt, hat gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  • 18 Überleitungsbestimmungen

Vorstehende Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 01.04.1979, die nach   (Datum?)

 Annahme dieser Satzung außer Kraft tritt. (1. April 2012)